557 Z. 26-35). Er verstrickte sich hierbei gelegentlich in Widersprüche, indem er etwa eine vermeintliche „Schwarzkundin“ über die Existenz der „Schwarzkasse" informiert haben will (pag. 557 Z. 26-35, s. unten Ziff. II.5.1) oder behauptete, im Juni 2013 habe eine „Schwarzzahlung“ stattgefunden, obwohl es damals „seiner Meinung nach“ gar keine solchen mehr gab (etwa pag. 181 Z. 237-248). Für ihn nachteilige Aussagen tätigte der Beschuldigte nur bezüglich der Buchhaltungsmanipulation, von der er jedoch wissen musste, dass sie sowieso nachweisbar sein würde.