In einigen Punkten waren die Auskünfte des Beschuldigten detailliert und präzise und zeugten insoweit von einem guten Gedächtnis bzw. einer zuverlässigen Dokumentation relevanter Informationen, was auch der Charakterisierung des Beschuldigten als exakten Menschen durch I.________ (pag. 80 Z. 96-97 und 101-102) sowie L.________ (pag. 106 Z. 22) entspricht. Dies betrifft neben für den Beschuldigten ungefährlichen (z.B. pag. 177 Z. 14-33, pag. 196-197 Z. 147-151, pag. 209 Z. 182-186, pag. 559 Z. 13-15, pag. 561 Z. 29-32) bzw. günstigen plausiblen Sachverhalten (etwa pag. 182 Z. 288-292 oder die Umstände der Bargeldentnahme auf pag.