13 In den Eckpunkten blieb die Darstellung des Beschuldigten grundsätzlich über alle Befragungen hinweg konsistent: Er habe nicht zulasten der Privatklägerin in die eigene Tasche gewirtschaftet, sondern lediglich in ihrem Auftrag eine falsche Buchhaltung geführt, um eine „Schwarzgeldkasse“ zu alimentieren. I.________ habe ihn „loswerden wollen“, weil er Anteile an der Privatklägerin verlangt habe, und ihn vermutlich auch deshalb angezeigt.