Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend sind insbesondere die Aussagen der diversen oberinstanzlich einvernommenen Personen hinzugekommen, so die Aussagen von L.________, E.________, F.________, G.________ sowie des Privatklägers und des Beschuldigten. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dasselbe gilt für die übrigen oberinstanzlichen Beweisergänzungen (vgl. Ziff. 3 oben).