12. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 609 ff.; S. 12 ff. der Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.