weder dass er Bier entwendet habe, ohne dafür zu bezahlen oder dies nicht korrekt zu verbuchen, noch dass er sich ihm als Zahlung für geliefertes Bier anvertrautes Bargeld unrechtmässig angeeignet habe. Vielmehr macht er geltend, die Differenzen rührten aus der Alimentierung einer im Auftrag des Privatklägers geführten Schwarzgeldkasse, aus Verlusten bei der Produktion, der nicht verbuchten Abgabe von Gratisbier bzw. der Bezahlung von Handwerkern etc. mittels Gratisbier her, und soweit weitergehend habe er mit einer verbleibenden Differenz nichts zu tun. Damit ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Beweisfragen: