Für diesen Vorgang fand sich in den Unterlagen der Privatklägerin kein entsprechender Beleg. Am 26. Juni 2013 abends kam es zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten. Nur wenige Tage nach der fristlosen Entlassung von AA.________ und des Beschuldigten orientierte der Privatkläger insbesondere die Kundschaft der Privatklägerin. Auch in der Presse wurde über die Vorgänge rund um die Privatklägerin berichtet (pag. 227 f.).