Der Beschuldigte fungierte bei der Privatklägerin als Bierbrauer und Geschäftsführer; überdies besorgte er auch einen Teil der Auslieferungen. Den mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seiner vorherigen Anstellung einhergehenden Lohnabstieg nahm er in Kauf; er bezog bei der Privatklägerin lediglich einen sehr bescheidenen Lohn (gemäss Erfolgsrechnungen Jahreslohn 2006 CHF 23‘700.00 [CHF 1‘975.00/Monat]; 2007 CHF 32‘200.00 [CHF 2‘683.35/Monat], 2008 – 2011 CHF 32‘400.00 [CHF 2‘700.00/Monat]; 2012 CHF 35‘400.00 [CHF 2‘950.00/Monat], zuzüglich Pauschalentschädigung für Spesen).