Der erste Vorwurf (Ziff. 1.a der Anklageschrift) geht – abgesehen davon, dass er nicht auf die in Ziff. 1.b namentlich genannten Kunden beschränkt ist – insofern weiter, als er auch allfällige Schenkungen und die Entnahme von Bier zum Eigengebrauch sowie die Konstellation umfassen würde, dass Kunden gewusst hätten, dass ihre Zahlungen nicht an die Brauerei weitergeleitet würden, mithin in die angeklagten Machenschaften eingeweiht gewesen wären. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs werden die beiden Anklagepunkte nachfolgend gemeinsam behandelt.