10 k. Y.________, Walterswil 1‘000.00 Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen beider Sachverhalte schuldig der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag mind. CHF 100‘000.00). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 616; S.19 der Urteilsbegründung): Diese beiden Vorwürfe sind eng miteinander verknüpft und beschreiben zur Hauptsache dasselbe Verhalten. Der erste Vorwurf (Ziff.