I.1.a und I.2 der Anklageschrift. Demgegenüber wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin. Diesbezüglich wird an dieser Stelle ebenfalls auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 641 f. und 647 f.; S. 44 f. und 50 f. der Urteilsbegründung).