In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angegebene Deliktsbetrag von CHF 26‘129.85 bereits in demjenigen von Ziff. I.1.a (CHF 246‘172.48) enthalten ist, wie der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung klar bestätigte (pag. 925 Z. 36). Ebenso überschneiden sich auch die Deliktszeiten der einzelnen Teilsachverhalte. Letztlich gehört somit alles irgendwie zusammen, weshalb es überspitzt formalistisch erschiene, vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes anzunehmen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt.