I.2, wo das Bargeld explizit als dem Beschuldigten anvertraut bezeichnet wird –, indes kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen werden. Dafür sprich nicht zuletzt, dass die einzelnen angeklagten Sachverhalte allesamt eng miteinander verknüpft sind und bezüglich der Details Unsicherheiten im genauen Tatablauf bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angegebene Deliktsbetrag von CHF 26‘129.85 bereits in demjenigen von Ziff.