Der Beschuldigte war sich der ihm zur Last gelegten Vorwürfe stets bewusst und er konnte sich jederzeit verteidigen. Zwar wäre es mit Sicherheit wünschenswert, wenn die genaue Tathandlung in Ziff. I.1.a der Anklageschrift detaillierter umschrieben wäre – etwa wie in Ziff. I.2, wo das Bargeld explizit als dem Beschuldigten anvertraut bezeichnet wird –, indes kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen werden.