Wie die Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Kammer der Überzeugung, dass der Begriff des Geschäftsführers ein Anvertraut-Sein impliziert, handelt es sich dabei doch gerade um ein wesentliches Merkmal eines Geschäftsführers. Mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift ist festzuhalten, dass diese Anforderung ohne Weiteres erfüllt ist. Es geht vorliegend darum, dass der Privatklägerin Bier abhanden gekommen ist, welches zum Verkauf bestimmt gewesen wäre, ohne dass dafür etwas bezahlt worden wäre. Der Beschuldigte war sich der ihm zur Last gelegten Vorwürfe stets bewusst und er konnte sich jederzeit verteidigen.