I.1.a der Anklageschrift. Angeklagt sei ein Lebenssachverhalt, und es sei gerade immanent für einen Geschäftsführer, dass dieser Sachen anvertraut bekomme. Der Begriff des Geschäftsführers beinhalte also das Anvertraut-Sein. Wenn nun etwas entwendet werde, dann sei das nie im Interesse des Treugebers, und das beinhalte auch eine unrechtmässige Aneignung. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung sei daher möglich (pag. 979). Wie die Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Kammer der Überzeugung, dass der Begriff des Geschäftsführers ein Anvertraut-Sein impliziert, handelt es sich dabei doch gerade um ein wesentliches Merkmal eines Geschäftsführers.