I.1.a der Anklageschrift habe der Beschuldigte Bier weggenommen. Dies werde jedoch vom Tatbestand der Veruntreuung nicht erfasst. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten also wegen etwas verurteilt, was nicht angeklagt gewesen sei. Dies müsse zu einem Freispruch führen (pag. 966). Demgegenüber wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe etwas entwendet, ohne dafür zu bezahlen. Der Beschuldigte sei durch den Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht überrumpelt worden, denn das Wort Veruntreuung stehe ja im Titel von Ziff. I.1.a der Anklageschrift.