8 vierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten wegen Veruntreuung schuldig gesprochen. Dies setze eine Aneignung voraus. Gemäss der Formulierung von Ziff. I.1.a der Anklageschrift habe der Beschuldigte Bier weggenommen.