Zudem hatte Rechtsanwalt B.________ auch bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen und folglich alle Plädoyers persönlich gehört. Was dann vom Gesagten effektiv für die Urteilsfindung verwendet wurde, ergibt sich aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nichtprotokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde.