7 konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während ca. 40 Minuten plädieren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissensstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem hatte Rechtsanwalt B.________ auch bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen und folglich alle Plädoyers persönlich gehört.