Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei. Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Begründung der Anträge in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft. Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So