Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, weil der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wird. Die Parteien und insbesondere der Beschuldigte konnten ihren Standpunkt und ihre Einwendungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals ausführlich vorbringen (vgl. pag. 910 ff.). Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei.