Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtet damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, weil der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wird.