Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann.»