6 verbot (Verbot der «reformatio in peius») ist grundsätzlich nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit der Berufung nicht einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe anfechten kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat.