II.1 des Dispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.2 und 3 des Dispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV.1 und 2 des Dispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Privatklägerin kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungs-