5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag: CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer I), und b) der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.