3.3 Der Beschuldigte sei zu verurteilen der C.________ GmbH eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechend der eingereichten Kostennote zu bezahlen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden anlässlich der Berufungsverhandlung durch Staatsanwältin N.________ folgende Anträge gestellt und begründet (pag. 974 ff., 1046 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich