3. Im Kosten- und Entschädigungspunkt 3.1 Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer II./3. des Urteils vom 20. Oktober 2013 zu verurteilen, der C.________ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 105‘663.90 (Anwaltskosten: CHF 33‘501.70; Kosten K.________: CHF 58‘004.50; Kosten M.________ AG: CHF 11‘912.40) zu bezahlen. 3.2 Weiter seien die Verfahrenskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.