Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von J.________ als Zeugin und/oder schriftliche Äusserung (unter Hinweis auf ihre Zeugenpflicht) insoweit gutgeheissen, als es der Anschlussberufungsführerin freigestellt wurde, ihre Zivilklage weiter zu substanziieren mit Detailrapporten etc. Soweit weitergehend wurde der Beweisantrag abgewiesen. In der Folge wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (pag. 717 f.) die Rapporte und Rechnungen der Firma K.________ für die Jahre 2014 – 2017 inkl. Rapport von J.________ über die verschiedenen Tätigkeiten für den vorliegenden Rechtsfall im Zusammenhang mit der Zivilklage bzw. Parteientschädigung zu den Akten gegeben.