Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018, es sei der Privatkläger anzuweisen, a) seine privaten Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 und b) Belege für die Einzahlung der von sich privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, abgewiesen. Der Beweisantrag der Privatklägerin vom 30. April 2018 auf Einreichung der Sudprotokolle für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2016 wurde gutgeheissen; die Sudprotokolle wurden als Beilage zum Schreiben vom 13. Juli 2018 eingereicht (pag. 717 ff.). Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von J._____