GmbH Privatklägerin ist und I.________ deren Hauptgesellschafter) als für die Privatklägerin Handelnder sowie b) auf Aktennahme des Bildschirmfotos vom Smartphone des Beschuldigten der Notiz vom 28. April 2013 gutgeheissen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die Aufnahmen der Überwachungskamera der Privatklägerin vom 7. Juni 2013 in den Akten befinden. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018, es sei der Privatkläger anzuweisen, a) seine privaten Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 und b) Belege für die Einzahlung der von sich privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, abgewiesen.