Die Zivilklage der C.________ GmbH (nachfolgend: die Privatklägerin) hiess die Vorinstanz dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung.