der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juni 2016 in Diessbach bei Büren, durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 33 km/h und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG 4a VRV 22, 108 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.