19. Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, folgende beschlagnahmten Gegenstände würden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 Motorradhelm; - 1 Motorradjacke; - 1 Paar Motorradstiefel. II. A.________ wird schuldig erklärt