18. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘518.90 vorliegend dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.