108 Z. 40 f. und Z. 45 sowie pag. 164) geht die Kammer von einem monatlichen Netto-Einkommen des Beschuldigten von CHF 6‘800.00 und einem solchen der Ehefrau von CHF 1‘500.00 aus. Dies ergibt nach Berücksichtigung der üblichen Abzüge einen Tagessatz von CHF 100.00 (vgl. hierzu die Berechnung im «Berechnungsformular Tagessatz» vom 14. November 2018 im Anhang). 17. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2‘000.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zu verurteilen.