16. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. pag. 108 Z. 40 f. und Z. 45 sowie pag.