42 Abs. 4 StGB). Mit der Berufungsführerin erscheint es der Kammer angebracht, die schuldangemessene Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe im Verhältnis 4:1 in eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 aufzuteilen (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Minimalbusse bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei bloss einfacher Verkehrsregelverletzung CHF 600.00 beträgt. Allerdings darf der Beschuldigte deswegen nicht mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bedroht werden, weswegen es bei 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bleibt.