15. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Die Tatsache, dass der Beschuldigte im ADMAS nicht verzeichnet ist (pag. 162), führt dazu, dass eine unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig erscheint. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).