21 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 23. Mai 2018, pag. 167) und im eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet (pag. 162; Die noch in der Vorinstanz aufscheinenden Massnahmen [pag. 48 ff.] liegen elf und mehr Jahre zurück und sind nicht mehr beachtlich.). Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus. Damit bleibt es bei einem Strafmass von 25 Tagessätzen Geldstrafe.