Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheinen die von den VBRS-Richtlinien für den Regelfall vorgesehenen und auch von der Berufungsführerin beantragten 25 Tagessätze Geldstrafe als angemessen (vgl. dazu pag. 177).