14. Anzahl Strafeinheiten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS- Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Die Strasse im fraglichen Bereich ist übersichtlich und gerade und es ist weder zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, noch zu einem Unfall gekommen. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.