Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Stand 1. Juli 2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 - 34 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Da eine Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.14. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse hiernach), kommt mit Blick auf das Strafmass vorliegend nur eine Geldstrafe in Betracht (Art.