13. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Stand 1. Juli 2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 - 34 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten (S. 22 der VBRS-Richtlinien).