Die Radarbilder lassen schliesslich auf gute Sichtverhältnisse und trockene Strassen schliessen (vgl. pag. 21). Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen würden; solche werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit erfüllt das Verhalten des Beschuldigten neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art.