Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1f). Der Beschuldigte bringt nicht vor, er habe die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen. Da er die fragliche Strecke gemäss seinen eigenen Angaben gut kennt (vgl. pag. 7 Z. 62 ff.:), liegt dies auch nicht nahe. Die Radarbilder lassen schliesslich auf gute Sichtverhältnisse und trockene Strassen schliessen (vgl. pag.