11. Subsumtion Der Beschuldigte wurde ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen. Nach einem Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit damit um 33 km/h. Dass dieses Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, bedarf mit Blick auf die vorstehende Erwägung keiner weiteren Bemerkungen.