Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 je mit Hinweisen). Obwohl nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wertete das Bundesgericht die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, da besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen).