In solchen Fällen setzt die Annahme von grober Fahrlässigkeit voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1 je mit Hinweisen).